AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
des Technischen Großhandels Plaschna & Co GmbH & Co.KG
Fassung: B2B stationär & B2B E Commerce – Stand 05.2026
I. Geltung, Kundenkreis, Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen der Verkäufer/in mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“).
2. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Verkäufer/die Verkäuferin ist berechtigt, den Unternehmerstatus des Käufers vor Vertragsschluss – auch elektronisch – zu überprüfen.
3. Diese AGB gelten für alle Verträge, unabhängig davon, ob sie stationär, über elektronische Kommunikationsmittel oder über den B2B Webshop der Verkäuferin geschlossen werden.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer/die Verkäuferin ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss über elektronische Plattformen erfolgt und eine Zustimmung zu fremden Bedingungen technisch vorgesehen ist.
5. Alle Angebote der Verkäufer/die Verkäuferin – auch im Webshop – sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6. Mündliche Zusagen, Nebenabreden, Garantien oder Aussagen zu Einsatz oder Verwendungszwecken gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer/der Verkäuferin ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
7. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln (z. B. EXW, FCA, FOB, CIF) sind die Incoterms® in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsschluss im stationären Geschäft und im B2B Webshop
1. Die Darstellung von Waren im B2B Webshop stellt kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.
2. Mit Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Vertragsangebot ab.
3. Der Vertrag kommt erst zustande durch:
o eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
o oder die Lieferung der Ware,
o oder eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung.
4. Automatisierte Eingangs oder Bestellbestätigungen stellen keine Annahme des Angebots dar.
5. Die Verkäufer/in behält sich vor, Bestellungen aus sachlichem Grund abzulehnen, insbesondere bei:
o offensichtlichen Preis oder Kalkulationsirrtümern,
o fehlender Verfügbarkeit,
o ungewöhnlichen Mengen,
o unzureichender Bonität.
III. Preise, Verpackung, Preisänderungen
1. Alle Preise verstehen sich netto ab Betrieb/Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen und sonstiger Nebenkosten.
2. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahme erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; Kosten der Rücksendung oder Entsorgung trägt der Käufer.
3. Offensichtliche Preis oder Übertragungsfehler, insbesondere im Webshop, berechtigen die Verkäuferin zur Anfechtung (§ 119 BGB).
4. Treten nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen ein (z. B. Rohstoffe, Energie, Transport, Wechselkurse, Lieferantenpreise), ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 30 Kalendertage liegen.
Übersteigt die Preisanpassung 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
IV. Zahlung, Verrechnung, Bonität
1. Zahlungen sind ohne Abzug so zu leisten, dass der Betrag des Verkäufers/der Verkäuferin spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2. Der Käufer gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug.
3. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Forderungen vollständig ausgeglichen sind.
4. Rechnungen unter 50,00 EUR, sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkosten sind sofort fällig.
5. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis (§ 320 BGB).
6. Im Verzugsfall schuldet der Käufer die gesetzlichen Verzugszinsen sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.
7. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers bekannt, ist der Verkäufer/die Verkäuferin berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen (§ 321 BGB).
V. Lieferzeiten, Selbstbelieferung, höhere Gewalt
1. Lieferfristen gelten auch dann als eingehalten, wenn die Ware im Fall von Streckengeschäften das Lager oder Werk des Vorlieferanten verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt gleich stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres jederzeit zulässigen Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Wir sind dann zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Lieferung, Gefahrübergang, Abrufaufträge
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können – soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden – nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.
VIII. Mängelhaftung
1. Maßgeblich ist ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit. Produktdarstellungen im Webshop, Datenblätter, Kataloge oder Werbemittel stellen keine Garantien dar.
2. Eine Verwendung gilt nur dann als „vertraglich vorausgesetzt“, wenn sie der Verkäuferin vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt und von ihr ausdrücklich bestätigt wurde.
3. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) mit folgender Maßgabe:
Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde
Die kaufmännische Untersuchungs und Rügepflicht (§ 377 HGB) gilt uneingeschränkt, auch für Webshop Bestellungen.
4. Einbau ohne vorherige Prüfung stellt grobe Fahrlässigkeit dar und schließt Mängelrechte insoweit aus, sofern keine Arglist oder Garantie vorliegt.
5. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers/der Verkäuferin. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
6. Aus und Einbaukosten werden nur ersetzt, soweit gesetzlich zwingend, nachgewiesen, marktüblich und verhältnismäßig; ein Vorschuss wird ausgeschlossen.
7. Unberechtigte Mängelrügen berechtigen zum Ersatz der Prüf und Bearbeitungskosten.
IX. Haftung und Verjährung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus Ziff. VIII.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffern VIII.1 und VIII.2 bleibt hiervon unberührt.
4. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Elektronische Kommunikation / Nutzerkonten
1. Rechtsrelevante Erklärungen können in Textform per E Mail erfolgen.
2. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie unter der vom Käufer angegebenen Adresse abrufbar sind.
3. Handlungen über ein Nutzerkonto im Webshop gelten als vom Käufer autorisiert.
XI. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO. Weitere Informationen enthält die separate Datenschutzerklärung der Verkäuferin für den Webshop.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
XIII. Maßgebliche Fassung
Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.

